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BFH - Entscheidung vom 30.08.2017

XI R 25/16

Normen:
§ 18 Abs 9 S 1 UStG 2005
§ 18 Abs 9 S 2 Nr 4 UStG 2005
§ 61 Abs 2 S 3 UStDV 2005
Art 10 EGRL 9/2008 2005
UStG VZ 2011
UStG § 18 Abs. 9 S. 1 und S. 2 Nr. 4
UStDV § 61 Abs. 2 S. 3
RL 2008/9/EG Art. 10

BFH, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen XI R 25/16

DRsp Nr. 2017/16403

Anforderungen an die Beifügung der Rechnung „in Kopie“ im Sinne von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.

NV: Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016 2 K 2123/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

§ 18 Abs 9 S 1 UStG 2005 ; § 18 Abs 9 S 2 Nr 4 UStG 2005 ; § 61 Abs 2 S 3 UStDV 2005; Art 10 EGRL 9/2008 2005; UStG VZ 2011;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmerin, beantragte am 10. November 2011 beim Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern —BZSt—) die Vergütung von Vorsteuer in Höhe von ... € für den Zeitraum Juli bis September 2011. Dem Antrag waren Rechnungen in elektronischer Form beigefügt, die teilweise den Aufdruck "Copy" trugen.

Am 1. März 2012 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 in Höhe von ... €, dem Rechnungen elektronisch beigefügt waren, die teilweise den Aufdruck "Copy" trugen.

Das BZSt vergütete mit Bescheiden vom 7. September 2012 für den Zeitraum Juli bis September 2011 lediglich Vorsteuer in Höhe von ... € sowie für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 Vorsteuer in Höhe von ... € und lehnte die Anträge im Übrigen ab, soweit jeweils keine elektronische Kopie (Scan) des Originals vorgelegt worden war. Die Rechnung zu Nr. 2 des Antrags vom 10. November 2011 sei unvollständig vorgelegt worden.

Mit ihren Einsprüchen vom 1. Oktober 2012 übersandte die Klägerin die Originalrechnungen in Papierform.

Das BZSt wies die Einsprüche als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidungen vom 7. Juni 2013).

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und wies sie im Übrigen ab.

Es führte zur Begründung aus, die elektronisch übermittelten Dokumente stellten "Kopien der Rechnungen" i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ( UStDV ) in der im Vergütungszeitraum maßgeblichen Fassung (a.F.) dar.

Im Hinblick auf die Rechnung mit der Nr. 2 der Anlage zum Antrag habe die Klage jedoch keinen Erfolg, da diese Rechnung nicht innerhalb der Antragsfrist vollständig in elektronischer Form dem BZSt vorgelegen habe.

Dass die Klägerin mit dem Einspruch am 1. Oktober 2012 die Rechnung im Original in Papierform vorgelegt habe, reiche —unabhängig von der Frage, ob die Vorlage rechtzeitig erfolgt sei— zur Fristwahrung nicht aus, da im elektronischen Antragsverfahren die Rechnungen in elektronischer Form vorzulegen seien. Dass das BZSt bei begründeten Zweifeln die Originalrechnungen in Papierform anfordern könne, ändere nichts daran, dass ein Antrag nur dann wirksam sei, wenn innerhalb der Antragsfrist die Rechnungen in elektronischer Form vollständig vorgelegt werden. Dies ergebe sich sowohl aus § 61 Abs. 2 UStDV als auch aus Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 44, S. 23 ff.).

Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 79 veröffentlicht.

Gegen das Urteil hat nur das BZSt Revision eingelegt. Es rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F., Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG).

Das BZSt beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass sie, die Klägerin, keine Kopie der Originalrechnung erstellt und dieses eingescannt habe, sondern ein vom Rechnungsaussteller erstelltes Rechnungsduplikat, das der Rechnungsaussteller mit dem integrierten Querdruck "Copy" gekennzeichnet habe.

II.

Die Revision des BZSt ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass eine "Kopie der Rechnung" i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller ein mit "Copy" gekennzeichnetes Rechnungsduplikat eingescannt und elektronisch übermittelt hat. Der Senat verweist zur Begründung dafür zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom gleichen Tag XI R 24/16 (neutralisierte Abschrift liegt bei).

2. Ausgehend davon hat die Klägerin in Bezug auf die im Revisionsverfahren noch streitigen Vorsteuerbeträge innerhalb der Antragsfrist eine "Kopie der Rechnung" eingereicht; denn sie hat ein Rechnungsduplikat eingescannt und elektronisch übermittelt. Dies reicht aus.

3. Andere Rechtsfehler der angefochtenen Vorentscheidung zu Lasten des BZSt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Köln, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2123/13