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BFH - Entscheidung vom 22.02.2017

III B 113/16

Normen:
§ 37 EStG 2009
§ 233a AO
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
EStG VZ 2012
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. 1
FGO § 116 Abs. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2017, 919

BFH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen III B 113/16

DRsp Nr. 2017/5535

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsfortbildung

NV: Die Rechtsfrage, ob die Nichtrückzahlung einer freiwilligen Vorauszahlung zur Einkommensteuer einer wirksamen Steuerfestsetzung gleichsteht, ist nicht hinreichend dargelegt, wenn eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, der Rechtsprechung und dem Fachschrifttum fehlt.

Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO setzt die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus. Dabei ist der Klärungsbedarf schlüssig darzulegen und insbesondere auszuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der so formulierten Rechtsfrage umstritten oder doch zumindest zweifelhaft ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 6. Juni 2016 4 K 1510/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. 1; FGO § 116 Abs. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt als Spezialfall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61 , Rz 7, m.w.N.). Zur Klärungsbedürftigkeit muss der Beschwerdeführer substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2013 III B 32/12, BFH/NV 2014, 542 , Rz 3, m.w.N.). Da eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO dann ausscheidet, wenn sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt, muss sich die Beschwerdebegründung auch hiermit jedenfalls dann befassen, wenn nahe liegt, dass die Rechtslage eindeutig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156 , unter 1., m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Kläger haben den Klärungsbedarf der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage, ob "die Nichtrückzahlung der freiwilligen Vorauszahlung zur Einkommensteuer einer entsprechenden wirksamen Steuerfestsetzung gleich(steht)", nicht schlüssig dargelegt. Das kurz gefasste Vorbringen erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) habe —nach Auffassung der Kläger— durch ihre freiwillige Zahlung die Vorauszahlung zur Einkommensteuer konkludent und stillschweigend festgesetzt. Die Beschwerdebegründung befasst sich jedoch weder mit § 233a der Abgabenordnung noch mit § 37 des Einkommensteuergesetzes . Die Kläger legen auch nicht dar, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der von ihnen formulierten Rechtsfrage umstritten oder doch zumindest zweifelhaft ist; sie setzen sich zudem nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung und dem Fachschrifttum auseinander.

3. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1510/15
Fundstellen
BFH/NV 2017, 919