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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 05.09.2016

11 S 1512/16

Normen:
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 25a Abs. 1
AufenthG § 25a Abs. 2
AufenthG § 25a Abs. 4
AufenthG § 25b
AufenthG § 60a Abs. 2b
AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 4
VwGO § 75
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 25a Abs. 1
AufenthG § 25a Abs. 2
AufenthG § 25a Abs. 4
AufenthG § 25b
AufenthG § 60a Abs. 2b
AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 4
VwGO § 75
VwGO § 75
VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 2
AufenthG §§ 7 f.
AufenthG § 25a
AufenthG § 25b
AufenthG § 25 Abs. 5

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2016 - 11 K 2461/16 - werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässigen Beschwerden sind [...]
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