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OVG Thüringen - Entscheidung vom 23.05.2016

1 ZO 625/15

Normen:
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 8 S. 1
RVG § 23 Abs. 1 S. 1
GVG § 52 Abs. 1
ZPO § 485 Abs. 2 S. 2
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 8 S. 1
RVG § 23 Abs. 1 S. 1
GVG § 52 Abs. 1
ZPO § 485 Abs. 2 S. 2
RVG § 23 Abs. 1 S. 1
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 1
ZPO § 485 Abs. 2 S. 2

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.635,91 EUR festgesetzt. Der zulässige Antrag des Bevollmächtigten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. (vgl. § 33 Abs. 2 RVG ) beruht auf § 33 Abs. 1 RVG . Da [...]
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