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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 30.08.2016

2 M 41/16

Normen:
AufenthG § 60a II
VwGO § 123 I
AufenthG § 60a Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Im Verfahren nach § 123 VwGO muss der [...]
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