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OLG München - Entscheidung vom 24.11.2016

34 SchH 5/16

Normen:
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 1032 Abs. 2 und Abs. 3
Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (EuÜ; BGBl 1964 II S. 425) Art. VI Abs. 3
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 1032 Abs. 2
Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961 (EuÜ; BGBl 1964 II S. 425) Art. VI Abs. 3
ZPO § 1032 Abs. 3

I. Das Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird bis zum Erlass des Schiedsspruchs in dem vom Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) [...]
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