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OLG Köln - Entscheidung vom 03.05.2016

2 Ws 138/16

Normen:
StPO § 68b
VV RVG Nr. 4301 Ziffer 4

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem Zeugenbeistand zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 261,80 € festgesetzt werden. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten [...]
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