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OLG Braunschweig - Entscheidung vom 06.10.2016

2 W 62/15

Normen:
JVEG § 4
JVEG § 8 Abs. 2
JVEG § 24
JVEG § 4
JVEG § 8 Abs. 2
JVEG § 24
JVEG § 4 Abs. 5 S. 2
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1 a.F.

Die dem Sachverständigen zu zahlende Vergütung wird für - das Gutachten vom 04.05.2012 auf 8.235,78 EUR, - die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 25.05.2012 auf 468,30 EUR und - die Teilnahme an der mündlichen [...]
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