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LSG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 16.11.2016

L 6 KR 57/13

Normen:
SGB V 39
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
BGB § 242
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1
KHEntgG § 15 Abs. 1
SGB V 39
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
BGB § 242
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1
KHEntgG § 15 Abs. 1
BGB § 242
KHEntgG § 11
KHEntgG § 15 Abs. 1
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3
KHG § 17b
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
SGB V § 301 Abs. 2
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.507,14 EUR festgesetzt. Die [...]
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