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LSG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 07.12.2016

L 5 R 290/16

Normen:
SGB IX § 49
SGB IX § 46 Abs. 1
SGB V § 47
SGB IX § 48
SGB VI § 21
SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 1
SGB IX § 49
SGB IX § 46 Abs. 1
SGB V § 47
SGB IX § 48
SGB VI § 21
SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 1
SGB IX § 47 Abs. 1 S. 1-3
SGB VI § 21

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am [...]
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