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BVerwG - Entscheidung vom 14.11.2016

4 B 35.16 (4 C 8.16)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2-3
BauNVO § 4 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 14.11.2016 - Aktenzeichen 4 B 35.16 (4 C 8.16)

DRsp Nr. 2017/259

Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets durch einen Bebauungsplan

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 2016 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 -3; BauNVO § 4 Abs. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen, ob ein Bebauungsplan die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO wahrt, wenn in ihm alle zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen, ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässige Nutzungen aber allgemein zugelassen werden.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1255/15