BVerwG, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 5 AV 9.16
DRsp Nr. 2017/16482
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 "gegen die Nichtzulassung der Revision" in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 ( 4 LA 144/16) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.
Die Antragstellerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 144/16
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