BVerwG, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 8 B 12.16 (8 C 17.16)
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Juni 2015 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 14 041,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerdebegründung führt auf die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage, ob mit der wirksamen Schließung einer Krankenkasse gemäß § 153 (ggf. i.V.m. §§ 146a, 163 oder 170) des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V ) deren Insolvenzfähigkeit entfällt, und ob dies das Erlöschen einer zuvor nach § 10 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( Betriebsrentengesetz - BetrAVG ) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610 ), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553 ), bestehenden Insolvenzsicherungsbeitragspflicht zur Folge hat.
Außerdem wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob der Kreis derjenigen, die gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht dem Grunde nach unterliegen, durch das Äquivalenzprinzip weitergehend eingeschränkt wird als durch die Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift gemäß § 17 Abs. 2 BetrAVG (in unmittelbarer oder, sofern die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen sollten, in entsprechender Anwendung).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .