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BVerfG - Entscheidung vom 08.06.2016

1 BvR 2825/15

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2
SGG § 178a

Fundstellen:
NZS 2016, 618

BVerfG, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2825/15

DRsp Nr. 2016/11543

Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; SGG § 178a;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er gegen den Beschluss des Landessozialgerichts eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf hätte schon im fachgerichtlichen Verfahren die Prüfung der Rüge ermöglicht, das Landessozialgericht habe ebenso wie das Sozialgericht den Vortrag und die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 561/15
Vorinstanz: SG Würzburg, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 305/15
Fundstellen
NZS 2016, 618