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BVerfG - Entscheidung vom 25.01.2016

1 BvR 1373/15

BVerfG, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1373/15

DRsp Nr. 2016/3730

Verfassungsbeschwerde betreffend eine Veurteilung nach § 140 Strafgesetzbuch ( StGB )

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die angegriffene Verurteilung gemäß § 140 StGB bewegt sich im Ergebnis im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen sind Plakate, die Straftaten abbilden und mit der Aufforderung "abwerten!" überschrieben sind. Diese haben appellativen Charakter und sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen können. Die Verurteilung dient damit, wie nach Art. 5 Abs. 1 GG geboten, dem Schutz der Rechte Dritter und der Gewährleistung von Friedlichkeit, nicht aber lediglich einem Schutz vor allgemeiner Beunruhigung (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Rev 62/14
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 711 Ns 30/14
Vorinstanz: AG Hamburg, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 250 Cs 156/13