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BVerfG - Entscheidung vom 19.09.2016

2 BvR 614/16

Normen:
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b

BVerfG, Beschluss vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 614/16

DRsp Nr. 2016/18294

Statthaftigkeit des Ablehnungsgesuchs gegen die Mitglieder des BVerfG wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: KG, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 W 43/15
Vorinstanz: KG, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 W 43/15