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BVerfG - Entscheidung vom 14.12.2016

2 BvR 2564/16

Normen:
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
VwVfG § 51 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 2564/16

DRsp Nr. 2017/253

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die gleichzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde enthält nicht die erforderlichen Angaben. Es ist nicht dargelegt, dass der gestellte Asylfolgeantrag Aussicht auf Erfolg hat. Ob die Dreimonatsfrist des § 51 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt sein kann, ist nicht ersichtlich. Da der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Mai 2016 zum Asylerstantrag nicht vorgelegt wurden, ist auch nicht hinreichend ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer sich auf veränderte Umstände beruft.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; VwVfG § 51 Abs. 3 ;
Vorinstanz: VG Regensburg, vom 13.05.2016