Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 25.04.2016

1 BvR 1255/14

Normen:
RVG § 11 Abs. 5

BVerfG, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1255/14

DRsp Nr. 2016/9398

Ablehnung der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung für die Erteilung des Auftrags zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde; Erhebung von Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 ;

Gründe

1. Der Antragsteller hat als Rechtsanwalt die Antragsgegnerin in dem vorangegangenen, durch Nichtannahmebeschluss abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten. Er erstrebt die Festsetzung seiner anwaltlichen Vergütung. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und bestreitet die Erteilung des Auftrags zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin abgelehnt, weil die erhobene Einwendung nicht im Gebührenrecht gründe. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat sie nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung der Vergütung zu Recht abgelehnt.

Nach § 11 Abs. 5 RVG muss die Rechtspflegerin die Festsetzung der Vergütung ablehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Über die Begründetheit eines solchen Einwandes ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Deshalb kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden, noch hat die Rechtspflegerin eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, das heißt wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 11 RVG Rn. 56 f. m.w.N.; Thiel/Klos, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 11 RVG Rn. 33 m.w.N.; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG , 6. Aufl. 2013, § 11 Rn. 137 f. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2016 Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art erhoben, die die Festsetzung nach § 11 RVG hindern. Sie hat die Erteilung des Auftrages zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde in Abrede gestellt, obgleich sie dem Antragsteller hierzu die vorliegende Vollmacht erteilt hatte. Diese Vollmacht enthält zwar ihrem Wortlaut nach auch eine Auftragserteilung. Ob und inwieweit aber möglicherweise dazu ergänzende Absprachen getroffen worden sind und ob die Antragsgegnerin vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde - wie sie behauptet - "unter Zeugen" ausdrücklich darum gebeten hatte, davon abzusehen, ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klären.

Der Vortrag der Antragsgegnerin genügt zur Substantiierung des nicht gebührenrechtlichen Einwandes im Sinne des § 11 Abs. 5 RVG . Ob diese Einwendungen der Antragsgegnerin wahrheitswidrig sind - wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 2. April 2016 behauptet - oder ob sie zutreffen und durchgreifen, ist in einem möglichen Erkenntnisverfahren zu entscheiden.