BSG, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen B 2 U 290/15 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 10 033,50 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG weder den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) noch das Vorliegen einer Divergenz oder von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG ), dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO . Die Klägerin gehört nicht zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten, sodass Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 39 Abs 1 GKG . Nach Anhörung der Beteiligten war der Streitwert in Höhe des im Beschwerdeverfahren streitigen Beitragszuschlages von noch 10 033,50 Euro festzusetzen.