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BSG - Entscheidung vom 19.04.2016

B 2 U 290/15 B

BSG, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen B 2 U 290/15 B

DRsp Nr. 2016/8570

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 10 033,50 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG weder den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) noch das Vorliegen einer Divergenz oder von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG ), dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO . Die Klägerin gehört nicht zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten, sodass Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 39 Abs 1 GKG . Nach Anhörung der Beteiligten war der Streitwert in Höhe des im Beschwerdeverfahren streitigen Beitragszuschlages von noch 10 033,50 Euro festzusetzen.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 4192/14
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 3765/13