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BSG - Entscheidung vom 16.02.2016

B 1 KR 12/15 BH

BSG, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 12/15 BH

DRsp Nr. 2016/4278

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. August 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., ..., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihn mit einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ohne Lichtbild, hilfsweise - wie bisher - mit einer Krankenversicherungskarte auszustatten, bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1) ua ausgeführt, die Obliegenheit, an der Herstellung einer eGK mit Lichtbild mitzuwirken, verstoße nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Urteil vom 4.8.2015).

Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. S. zu bewilligen.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt S. ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Insbesondere ist höchstrichterlich geklärt, dass die gesetzlichen Regelungen der Ausgestaltung und Verwendung der eGK nicht das Grundrecht Versicherter auf informationelle Selbstbestimmung verletzen (BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1).

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder dass der Kläger einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Das LSG konnte insbesondere nach § 153 Abs 5 SGG durch den Berichterstatter gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil das SG mit Gerichtsbescheid entschieden und der LSG-Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen hat (Beschluss vom 22.6.2015).

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 44/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 451/14