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BSG - Entscheidung vom 25.01.2016

B 12 KR 11/15 BH

BSG, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 11/15 BH

DRsp Nr. 2016/3324

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2015 ( L 5 KR 3606/15) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts der Kanzlei M. M., L. zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits sind Beitragsbescheide der Beklagten zur Beitragshöhe und zu Beitragsrückständen. Der Kläger war zeitweise freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1., zeitweise war er wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II dort pflichtversichert. Im Kern wendet sich der Kläger gegen die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) als solche. Er hält sie wegen Verstoßes gegen das "volle freie Selbstbestimmungsrecht" für verfassungswidrig.

Der Kläger hat beim BSG mit Telefax vom 11.12.2015 PKH für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne weitere Begründung beantragt.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Durchsicht der Akten hat bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben. Demzufolge ist nicht ersichtlich, was ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG darlegen könnte. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme einer über den Fall des Klägers hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG . Das Bestehen von Versicherungspflicht in der GKV und in der sPV bzw die Beitragspflicht (aufgrund einer Mindestbemessungsgrundlage) im Fall der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV verbunden mit einer Pflichtmitgliedschaft in der sPV entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG der verfassungsrechtlichen Lage. Damit bestehen schon keinerlei Anhaltspunkte für eine Klärungsbedürftigkeit, die durch einen Prozessbevollmächtigten im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müsste.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3606/15
Vorinstanz: SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 459/15