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BSG - Entscheidung vom 17.05.2016

B 10 ÜG 19/16 B

BSG, Beschluss vom 17.05.2016 - Aktenzeichen B 10 ÜG 19/16 B

DRsp Nr. 2016/10207

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2400 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 22.4.2016 beim BSG eingegangenen und von ihr selbst unterzeichneten Schreiben Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 26.3.2016 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 26.4.2016 ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2 , § 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 S 2 SGG ). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO , § 183 S 6 SGG ).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 und 3 GKG und ist in Höhe des vom LSG festgesetzten Streitwertes angesetzt, der von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist.

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SF 60/15