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BSG - Entscheidung vom 19.12.2016

B 14 AS 136/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 136/16 B

DRsp Nr. 2017/9236

Abweichungsrüge Anforderungen an die Beschwerdebegründung Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. 2. Eine solche Gegenüberstellung von Rechtssätzen in der Beschwerdebegründung ist zwingend. 3. Allein das Vorbringen, dass und warum eine bezeichnete Entscheidung des BSG vom LSG nicht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen werden könne, genügt den Anforderungen an die Bezeichnung einer Abweichung schon deshalb nicht, weil selbst die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ), weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung (Divergenz) in der Begründung ihrer Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Schon hieran fehlt es. Eine abstrakte Rechtsfrage wird in der Beschwerdebegründung nicht formuliert. Entsprechend fehlen Darlegungen dazu, dass die Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl zu diesen Anforderungen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

Für die Bezeichnung einer Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine solche Gegenüberstellung von Rechtssätzen ist der Beschwerdebegründung indes nicht zu entnehmen. Allein das Vorbringen, dass und warum eine bezeichnete Entscheidung des BSG (Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9) vom LSG nicht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen werden könne, genügt den Anforderungen an die Bezeichnung einer Abweichung schon deshalb nicht, weil selbst die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO . Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO ).

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz und ist von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2 , § 47 Abs 1 und 3 GKG ).

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1309/13
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 691/11