Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 22.09.2016

B 12 R 22/16 B

Normen:
SGG § 60 Abs. 1
ZPO § 45 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen B 12 R 22/16 B

DRsp Nr. 2017/9229

Ablehnungsgesuch Darlegung objektiver Gründe Befürchtung einer unsachlichen Einstellung des Richters

1. Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. 2. Insoweit müssen in dem Befangenheitsgesuch objektive Gründe dargetan werden, die die Befürchtung einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten begründen können.

Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Dr. K wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1 ; ZPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 10.3.2016 (L 11 R 83/16 WA) hat das LSG Baden-Württemberg die auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gerichtete Klage abgewiesen; der Beschluss wurde am 14.3.2016 zugestellt. Mit Schreiben an das LSG (nebst Anlagen), an das BSG weitergeleitet und dort eingegangen am 8.4.2016, wandte sich der Kläger gegen diesen Beschluss und stellte "Ergänzungsantrag und NZB und Revision ...".

Unter dem 19.4.2016 hat der Vorsitzende Richter am BSG Dr. K. ein Hinweisschreiben an den Kläger zur Prozesskostenhilfe (PKH) verfügt. Mit beim BSG am 6.5.2016 eingegangenen Schreiben hat der Kläger PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin M., ..., begehrt und zugleich den Vorsitzenden Richter am BSG Dr. K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat wörtlich ausgeführt:

"Der Hinweis wurde bewußt erst nach Fristablauf erteilt. Wobei festzuhalten ist, dass die RB des LSG zur Frage der Fristen bei PKH keine konkreten Angaben enthält ...".

Der abgelehnte Richter hat sich hierzu unter dem 13.6.2016 dienstlich geäußert. Mit richterlicher Verfügung vom 14.6.2016 ist dem Kläger der Inhalt dieser Äußerung bekannt gegeben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.9.2016 gegeben worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

II

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Die Zuständigkeit der erkennenden Richter ergibt sich aus den Vertretungsregelungen des aktuellen Geschäftsverteilungsplans des BSG und des Senatsgeschäftsverteilungsplans.

Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Insoweit müssen in dem Befangenheitsgesuch objektive Gründe dargetan werden, die die Befürchtung einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten begründen können (vgl im Einzelnen BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 13, mwN; ferner BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 10, mwN).

Einen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. So ist bereits - ohne weitere Begründung - nicht nachvollziehbar dargelegt, warum (allein) der Umstand, dass der Vorsitzende Richter am BSG Dr. K. einen Hinweis zur PKH, insbesondere dazu, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingehen muss, nach Fristablauf wiederholt hat, nachdem ein Hinweis gleichen Inhalts schon in der "Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe" des angegriffenen Beschlusses des LSG enthalten war, eine unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Kläger offenbaren soll.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 83/16
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4625/12