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BFH - Entscheidung vom 27.01.2016

IX B 111/15

Normen:
§ 96 Abs 2 FGO
§ 119 Nr 3 FGO
Art 103 Abs 1 GG
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 770

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen IX B 111/15

DRsp Nr. 2016/5104

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Soll ein in der mündlichen Verhandlung beantragter Schriftsatznachlass nicht dazu dienen, auf überraschende Ermittlungen des FG zu reagieren, sondern lediglich dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angesichts der streitigen Rechtsfragen angezeigten Tatsachenvortrag vorzubringen und zu belegen, so verletzt die Nichtgewährung des Schriftsatznachlasses nicht das rechtliche Gehör.

Die Versagung einer Schriftsatzfrist stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Frist nicht dazu gedient hätte, auf überraschende Ermittlungen des Finanzgerichts zu reagieren, sondern lediglich dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angezeigten Sachvortrag vorzubringen und zu belegen (BFH- VI B 135/12 - 10.12.2012).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2015 3 K 1471/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erachten es zu Unrecht als verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes , §§ 96 Abs. 2 , 119 Nr. 3 FGO ), dass das Finanzgericht (FG) im Vorfeld der mündlichen Verhandlung selbst eine Internetrecherche und Augenscheinseinnahme eines einschlägigen Gastgeberjournals zur entscheidungserheblichen Frage des Vorliegens ortsüblicher Vermietungszeiten durchgeführt, in der mündlichen Verhandlung eingeführt und hierzu den beantragten Schiftsatzfristnachlass nicht gewährt hat. Denn damit, dass es auf das Vorliegen ortsüblicher Vermietungszeiten ankommt, mussten die fachkundig vertretenen Kläger schon wegen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechnen. Gleichwohl haben sie hierzu nichts vorgetragen. Das FG hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass seine Ermittlungen ergeben hätten, dass es im relevanten Bereich keine weitere, auf dem üblichen Markt angebotene Ferienwohnung gebe. Neben dem Internet hat das FG hierbei das einschlägige Gastgeberjournal herangezogen. Hierzu konnten die Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend Stellung nehmen. Dass das FG keine Schriftsatzfrist gewährte, um den Klägern erneut Gelegenheit zu geben, eigene Recherchen zu ortsüblichen Vermietungszeiten anzustellen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Denn die Frist hätte nicht dazu gedient, auf überraschende Ermittlungen des FG zu reagieren, sondern lediglich dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angezeigten Sachvortrag vorzubringen und zu belegen (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569 , Rz 8, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1471/13
Fundstellen
BFH/NV 2016, 770