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BFH - Entscheidung vom 27.07.2016

V B 4/16

Normen:
§ 76 Abs 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1740

BFH, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen V B 4/16

DRsp Nr. 2016/16848

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren Zurückweisung eines Beweisantrags wegen fehlender Substantiierung

1. NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) setzt voraus, dass das FG in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Meinung vertritt als ein anderes Gericht und dass das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handeln. Hieran fehlt es, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als mitentschieden anzusehen ist. 2. NV: Das FG darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Das Gericht hat nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist. Das FG muss unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen. Ein Beweisantrag ist unsubstantiiert, wenn er nicht angibt, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll.

Das Landgericht muss einen Beweisantrag nur dann nachkommen, wenn dieser substantiiert ist. Das setzt voraus, dass das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden. Unsubstantiiert in diesem Sinne sind auch Anträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. November 2015 15 K 1598/11 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Es liegt kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO ) verstoßen, dass es den Beweisanträgen des Klägers nicht gefolgt ist.

a) Die Sachaufklärungspflicht erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist (BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52 , m.w.N.). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das FG unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen muss; ein Beweisantrag ist unsubstantiiert, wenn er nicht angibt, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll (BFH-Beschluss vom 1. März 2016 V B 44/15, BFH/NV 2016, 934 ). In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 29/15, BFH/NV 2016, 395 ).

b) Diesen Anforderungen genügen die Beweisanträge des Klägers nicht. Weder die beantragte Zeugeneinvernahme "zu dem Beweisthema eigene Tätigkeitsbereiche bei der GmbH, Einflussnahme des Klägers auf diese Tätigkeitsbereiche sowie Tätigkeitsbereiche des Klägers bei der GmbH selbst" noch die beantragte Zeugeneinvernahme "zu den Beweisthemen Existenzgründung, Umstände der Aufnahme und Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse zu Herrn ..., Tätigkeiten bei der GmbH und Dritte" benennen hinreichend konkrete Tatsachen in Bezug auf die Streitpunkte umsatzsteuerrechtlicher Organschaft und Vorsteuerabzug.

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) zuzulassen.

a) § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Meinung vertritt als ein anderes Gericht und dass das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handeln. Hieran fehlt es, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzzentscheidung unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als mitentschieden anzusehen ist (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht; vom 12. Februar 2014 V B 100/13, BFH/NV 2014, 739 ).

b) Im Streitfall macht der Kläger geltend, das FG habe die Unternehmereigenschaft trotz formaler Vertragsverhältnisse verneint. Darin liege eine Abweichung zum BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 60/03 (BFH/NV 2006, 139 ). Dieses BFH-Urteil beschäftigt sich indes mit der Frage der Leistungsbeziehungen, nicht aber mit der der Unternehmereigenschaft und der hierfür erforderlichen Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes , um die es im Streitfall allein geht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Finanzgericht Münster, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1598/11
Fundstellen
BFH/NV 2016, 1740