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AG Göttingen - Entscheidung vom 02.09.2016

71 IK 125/16 NOM

Fundstellen:
NZI 2016, 8
ZInsO 2016, 2368
ZVI 2017, 68

Die Fortsetzung des Verfahrens wird angeordnet, weil nach der Überzeugung des Gerichts der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ). Es wird heute, am 02.09.2016 um [...]
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