Der Streitwert wird auf 75.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG sowie § 42 Abs. 1 Satz 1GKG in entsprechender Anwendung). Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 18.9.2014, mit dem sie [...]
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