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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 11.03.2015

8 S 492/15

Normen:
BauGB § 31 Abs 2
BauGB § 246 Abs 10
BauNVO § 8 Abs 2
BauNVO § 8 Abs 3 Nr 2
BauNVO § 8 Abs 4
VwGO § 80 Abs 7 S 1
BauGB § 31 Abs. 2
BauGB § 246 Abs. 10
BauNVO § 8 Abs. 2
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO § 8 Abs. 4

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des [...]
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