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VG Stuttgart - Entscheidung vom 29.01.2015

8 K 4792/14

Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 2 c
FZV § 5 Abs. 1
FZV § 10
Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (vom 08.11.1968) Art. 37
Gesetz vom 21.09.1977 zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 01.05.1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 01.03.1973 über Straßenmarkierungen (BGBl. II Nr. 39, S. 809 ff)
21. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (vom 06.01.1995
(BGBl. I S. 8)
32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (vom 20.07.2000
(BGBl. I Nr. 34 S. 1090)
Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates (vom 03.11.1998) über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (Abl. L 299 vom 11.11.1998, S. 1) Art. 3

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin wendet sich gegen die Betriebsuntersagung ihres Fahrzeugs. Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. [...]
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