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VG Freiburg - Entscheidung vom 16.01.2015

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Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
LVwVG BW § 5
LVwVG BW § 6 Abs. 1 S. 2
LVwVG BW § 6 Abs. 2 S. 1
LVwVfG BW § 20 Abs. 1
LVwVfG BW § 52 S. 2-3
PolG BW § 31 Abs. 5
PolG BW § 33 Abs. 1 Nr. 1
PolG BW § 49 Abs. 2
PolG BW § 52 Abs. 2
SprengG § 32 Abs. 5 S. 1
SprengG § 32 Abs. 5 S. 2
SprengG § 32 Abs. 5 S. 4
SprengG § 34 Abs. 2
SprengG § 34 Abs. 5
SprengG § 8 Abs. 2b S. 1 Nr. 3
VwGO § 14
VwGO § 40 Abs. 1 S. 2
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
WaffG § 46 Abs. 4 S. 2
WaffG § 46 Abs. 4 S. 3

Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, - nach Bekanntgabe der beiden jeweils vom 15.01.2015 datierenden Bescheide an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner und - nach Erlass und Bekanntgabe einer schriftlichen [...]
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