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VG Freiburg - Entscheidung vom 07.07.2015

5 K 1621/14

Normen:
GG Art. 90 Abs. 2
FStrG § 1 Abs. 4
TKG § 72 Abs. 3

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.398,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.555,04 EUR seit dem 03.12.2012 und aus weiteren 14.843,91 EUR seit dem 17.07.2014 [...]
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