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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 07.10.2015

8 C 10371/15.OVG

Normen:
LBauO § 47 Abs. 1 S. 2
LBauO § 88 Abs. 1 Nr. 8
LBauO § 88 Abs. 3 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 1
BauGB § 1 Abs. 7

Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 210

Die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 17. März 2014 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen [...]
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