Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.03.2015 bleibt aufrecht erhalten. Die Beklagten tragen die durch die Säumnis veranlassten Kosten als Gesamtschuldner (§§ 539 Abs. 3 , 344 , 100 Abs. 4 ZPO ). Im Übrigen bleibt die [...]
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