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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 30.01.2015

11 VA 8/14

Normen:
BbgHinG § 5 Abs. 4
EGGVG § 23

Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren nach § 23 EGGVG gegen den Bescheid [...]
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