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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 13.05.2015

10 UF 85/13

Normen:
FamFG § 150
FamFG § 150

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert [...]
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