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LSG Thüringen - Entscheidung vom 16.09.2015

L 6 JVEG 1064/15

Der Antrag der Erinnerungsführerin, die Kosten in Höhe von 252,20 Euro für die ärztliche Stellungnahme vom 28. Juni 2011 zu erstatten, wird abgelehnt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. [...]
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