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LSG Sachsen - Entscheidung vom 21.01.2015

8 SF 21/12 E

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 9 Abs. 1
JVEG Anlage 1

Die Vergütung des Antragstellers wird auf 918,50 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten, das er für ein vor dem Sächsischen [...]
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