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LAG Düsseldorf - Entscheidung vom 28.10.2015

12 Sa 631/15

Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG
§ 22 BAT
Anlage 1 a zum BAT im Bereich der VKA
Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen) vom 18.02.1981
§ 17 TVÜ-VKA
Anlage 3 TVÜ-VKA
Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW
Verordnung für die Berufsausbildung zum Schwimmmeistergehilfen vom 05.12.1971
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.03.1997
GG Art. 3 Abs. 1
BAT § 22
BAT im Bereich der VKA Anlage 1a
TVÜ-VKA Anlage 3
TVÜ-VKA § 17
BZT-G/NRW Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1
Verordnung für die Berufsausbildung zum Schwimmmeistergehilfen vom 05.12.1971
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.03.1997
Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen) vom 18.02.1981

1. Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.03.2015 - 3 Ca 3701/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. [...]
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