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FG Sachsen - Entscheidung vom 10.06.2015

8 Ko 740/15

Normen:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3
FGO § 46 Abs. 1 S. 1
FGO § 46 Abs. 1 S. 2

Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO ). Nach § 139 Abs. 3 [...]
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