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FG Saarland - Entscheidung vom 29.05.2015

2 KO 1171/15

Normen:
GKG § 3 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 4 Nr. 1
AO § 309
AO § 314

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers hin werden die Gerichtsgebühren unter Änderung des Kostenansatzes vom 27. April 2015 in Höhe von 284 EUR festgesetzt. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei und ist [...]
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