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EuGH - Entscheidung vom 26.02.2015

Rs. C-359/13

Normen:
AEUV Art. 20
AEUV Art. 21
AEUV Art. 45
Verordnung 1612/1968/EWG vom 15.10.1968 Art. 7 Abs. 2
AEUV Art. 267

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Weitergewährung der Finanzierung einer außerhalb [...]
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