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BVerwG - Entscheidung vom 10.12.2015

2 B 68.14

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 2 B 68.14

DRsp Nr. 2016/1136

Zeitlicher Umfang des Ausgleichs rechtmäßiger Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 424,26 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist. Zu dieser Frage sind beim Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich - nach Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Münster - von der Beklagten des vorliegenden Verfahrens eingelegte weitere Revisionen anhängig geworden (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 169/12