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BVerwG - Entscheidung vom 06.07.2015

10 B 60.14

Normen:
HVvVfG § 49a Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen 10 B 60.14

DRsp Nr. 2015/13222

Voraussetzungen für das Entstehen von Zinsansprüchen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 49a Abs. 3 Satz 1 HVvVfG

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 54 129 € festgesetzt.

Normenkette:

HVvVfG § 49a Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Berufungsgericht hat entschieden, die streitgegenständliche Zinsforderung sei bei Erlass des Zinsbescheides vom 14. September 2010 noch nicht verjährt gewesen, weil sie erst mit Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung im Bescheid vom 1. Dezember 2008 entstanden sei. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage zu klären sein, ob Zinsansprüche in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 49a Abs. 3 Satz 1 HVvVfG bei rückwirkender Änderung eines Bewilligungsbescheides erst mit Erlass des ändernden Bescheides mit Wirkung für vergangene Zeiträume entstehen.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 9 A 2289/12