Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 18.05.2015

10 BN 1.14

Normen:
EEWärmeG § 16

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 10 BN 1.14

DRsp Nr. 2015/10405

Beitrag der Einrichtung im räumlichen Geltungsbereich der Satzung örtlich-konkret zur Verminderung der CO2- Emissionen i.R.d. Anordnung eines Anschlusszwangs zugunsten einer kommunalen Einrichtung der Fernwärmeversorgung

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. April 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

EEWärmeG § 16;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die von der Antragsgegnerin sinngemäß bezeichnete Rechtsfrage zu klären, ob § 16 EEWärmeG dahin auszulegen ist, dass über die - vom Bundesgesetzgeber angenommene - generelle Eignung der den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Fernwärmeversorgung zum globalen Klimaschutz hinaus die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zugunsten einer kommunalen Einrichtung der Fernwärmeversorgung zusätzlich voraussetzt, dass die Einrichtung auch im räumlichen Geltungsbereich der Satzung selbst - insofern also örtlich-konkret - zu einer Verminderung der CO2-Emissionen beiträgt.

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 180/12