BVerwG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 5 PB 3.15
Anforderungen an die Feststellung einer Dienststelle in einer Personalvertretungsangelegenheit
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird zugelassen.
Normenkette:
PersVG BB § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; PersVG BB § 95 Abs. 2 ; PersVG § 72 Abs. 2 S. 1 (BB); PersVG § 95 Abs. 2 (BB);Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wer Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG BB ist.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 3.15 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG ) zu laufen.