Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 04.08.2015

1 BvR 1701/15

Normen:
SGB II § 31 Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1701/15

DRsp Nr. 2015/16427

Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität bzgl. Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

SGB II § 31 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es auf die Frage der Verfassungsgemäßheit der §§ 31 ff. SGB II ankommen würde, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie jedenfalls dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist der Beschwerdeführer danach zumindest auf die Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Verfahren nach § 86b SGG zu verweisen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.