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BVerfG - Entscheidung vom 13.04.2015

1 BvR 3279/14

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 3279/14

DRsp Nr. 2015/7923

Verfassungsmäßigkeit eines Versammlungsverbots aufgrund der feindlichen Positionierung der Versammlungsteilnehmer gegenüber dem deutschen Staat

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Entscheidung ist im Ergebnis verfassungsrechtlich tragfähig. Allerdings liegt dem von dem Beschwerdeführer angegriffenen Versammlungsverbot eine Gefahrenprognose zugrunde, die nicht in jeder Hinsicht auf verfassungsrechtlich tragfähige Erwägungen gestützt ist. Insbesondere begründen eine feindliche Positionierung der Versammlungsteilnehmer gegenüber dem deutschen Staat und die Tatsache, dass diese die Polizei als Exekutive und Repräsentant staatlicher Macht in besonderem Maße als Übel ansehen, ebensowenig einen tragfähigen Gesichtspunkt für die Prognose einer drohenden Gewalttätigkeit der Versammlung, wie die zu erwartende Teilnahme einer erheblichen Zahl von Angehörigen der linksautonomen Szene. Im Blick auf weitere Erwägungen hält sich die Gefahrenprognose jedoch bei Gesamtsicht im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Bremen, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1008/09
Vorinstanz: OVG Bremen, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 110/11