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BVerfG - Entscheidung vom 23.07.2015

1 BvR 2518/14

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 2518/14

DRsp Nr. 2015/14600

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ) nach Zugang der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 eingelegt worden ist.

Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs ist dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, den der Beschwerdeführer beauftragt hatte, ausweislich des Eingangsstempels auf der ursprünglich vorgelegten Urteilskopie am Dienstag, dem 8. Juli 2014, zugegangen. Auch das Empfangsbekenntnis in der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers auf den 8. Juli 2014 datiert (Bl. 54, Bd. III <BGH> der Gerichtsakte). Mithin endete die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegend am Freitag, dem 8. August 2014, so dass die erstmals am Samstag, dem 9. August 2014, per Fax eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht mehr fristgerecht erfolgte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 101/12
Vorinstanz: BGH, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VII ZR 247/13