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BVerfG - Entscheidung vom 13.08.2015

1 BvR 1768/15

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2
SGG § 178a

BVerfG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1768/15

DRsp Nr. 2015/16430

Hinreichende Darlegung der Voraussetzungen einer ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässigen Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; SGG § 178a;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 90 Abs. 2 BVerfGG vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegt worden ist.

Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Er hätte daher, um den Rechtsweg zu erschöpfen, zunächst von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde absehen und den Erfolg seiner Rüge nach § 178a SGG abwarten müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, NJW 2002, S. 3388 ).

Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässigen Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert aufgezeigt, dass ihm allein durch den Zeitablauf bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts über die Anhörungsrüge ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht.

Die Verfassungsbeschwerde ist damit nicht nur in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG , sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 <3060>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Entscheidung der Kammer über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO -BVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 6/15
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 59/15